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Bildrechte

Wenn Medieninhalte wie Bilder, Illustrationen oder Videos bei Agenturen, Designer:innen oder Fotograf:innen eingekauft werden, müssen in jedem Fall auch die rechtlichen Aspekte geklärt werden.
Hinweis

Weitere themenrelevante Informationen für Mitarbeiter:innen sind im Intranet der WKO zu finden

Im Intranet der WKO finden Sie zahlreiche Informationen zur Verwendung von Bildern, zu Bildrechten und Bildrechtsverletzungen:

Richtige Verwendung von Bildern in der WKO (online und Print)
Bildrechtsverletzungen
Adobe-Stock Einschränkungen

Urheberrecht

Durch das Urheberrecht werden Werke geschützt, die eine „eigentümliche geistige Schöpfung“ darstellen. Sie müssen dafür auch eine gewisse Originalität aufweisen. Ein Werk kann dabei z.B. aus den Bereichen der Literatur, bildenden Kunst, Musik, Film und Fotografie stammen. Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schaffung eines Werkes und bedarf keiner Registrierung. Es gewährt Urheber:innen unter anderem das grundsätzlich ausschließliche Recht, das geschaffene Werk wirtschaftlich zu verwerten (sog. Verwertungsrechte), sowie höchstpersönliche Rechte, unter anderem das Recht, als Urheber:in genannt zu werden (Urheberpersönlichkeitsrechte). Ein Werk kann mehrere Miturheber:innen haben, wenn jede/r Urheber:in einen eigenen schöpferischen Beitrag geleistet hat. Das Urheberrecht ist auch zu beachten, wenn Bilder von Webseiten stammen. Das Urheberrecht kommt auch zur Anwendung bei der Publikation von Medieninhalten im Intranet oder für „interne“ Publikationen.

Hinweis
Ablauf der Schutzfrist ist in der Regel 70 Jahre ab Todesjahr des letztlebenden Miturhebers

Lizenzen

Eine Lizenz ist eine Rechteeinräumung. Der Umfang der eingeräumten Rechte richtet sich, soweit im Vertrag keine besondere Regelung getroffen wurde, nach dem Vertragszweck. Dies bedeutet, dass die Rechte in dem Umfang eingeräumt werden, wie sie zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind. Man unterscheidet zwischen Werknutzungsrecht und Werknutzungsbewilligung.

Werknutzungsrecht

Das Werknutzungsrecht entfaltet eine ausschließliche Wirkung. Das bedeutet, dass die Nutzung alleine dem Lizenznehmer zusteht und jede parallele Verwertung ausgeschlossen sein soll.

Werknutzungsbewilligung

Die Werknutzungsbewilligung hingegen ist eine beschränkte, nicht ausschließliche Erlaubnis zur Nutzung des Werkes. Der Lizenznehmer darf im Rahmen der Vereinbarung das Werk nutzen.

Durch diese differenzierte Handhabung der Rechte wird sichergestellt, dass die Nutzung des Werkes im Einklang mit dem Vertragszweck steht und die Rechte von Urheber:innen angemessen berücksichtigt werden.

Creative Commons

Mit Creative Commons (CC) können Urheber von Fotos, Videos, Musik, Texten, Gedichten, Kunstwerken usw. in wenigen Klicks Lizenzen für die Weiterverwendung von Werken erstellen und einräumen. Von der Verwendung von Creative Commons oder kostenfreien Bilddatenbanken im Internet wird aufgrund unsicherer und auch oft unklarer Rechteeinräumungen ausdrücklich abgeraten.

Adobe Stock

Die derzeitige Hauptbezugsquelle für Bilder auf wko.at ist der Adobe Stock. Bilder, die über den Adobe Stock erworben werden, können in den meisten Fällen österreichweit, zeitlich und räumlich uneingeschränkt genutzt werden.

Hinweis
Wichtig generell: Bei Bildern die Lizenznummer im Dateinamen belassen, damit nachvollziehbar bleibt, woher die Datei stammt, wenn sie ins System eingepflegt wird.

Die Adobe Stock Lizenzbedingungen können Sie jederzeit einsehen.

Collage © Christian Vorhofer | WKO

Erklärung zu den Rechten an einem Werk

Die Verwertungsarten dienen in der Regel dazu, das Werk wirtschaftlich nutzen zu können, konkret können Urheber:innen die Nutzung ihrer Werke erlauben oder verbieten. Die wirtschaftliche Nutzbarkeit ergibt sich in der Regel aus der Verknüpfung der Erlaubnis an eine Entgeltforderung. Im Wesentlichen stehen Urheber:innen vor allem folgende Verwertungsrechte zu:

  • Übersetzungs- und Bearbeitungsrecht (das Recht ein Werk zu verändern, das ist bei z.B. Logo und Marken wesentlich)
  • Vervielfältigungsrecht (z.B., wenn eine digitale Fotografie kopiert und auf einem Datenträger abgespeichert wird)
  • Verbreitungsrecht (ein Werk anderen zu überlassen, also z.B. zu verkaufen oder zu verschenken)
  • Vermietrecht (Vermietung körperlicher Werke z.B. Videos, nicht inkludiert sind Vermietung von Filmen als Software, die nur kurzfristig genutzt werden kann)
  • Senderecht (ein Werk z.B. durch Rundfunk oder mittels Kabel zu senden)
  • Vortrags-, Aufführungs-, Vorführungsrecht (ein Werk öffentlich vorzutragen oder aufzuführen, z.B. Hintergrundmusik in der Bar oder Wiedergabe eines Films im Kino)
  • Zurverfügungstellungsrecht (ein Werk im Internet bereitzuhalten, z.B. eine Fotografie oder das Abspielen eines Musikstücks, wenn die Website aufgerufen wird)

Urheberbezeichnung

Die Angabe des Copyrights wird von den Urheber:innen entschieden. Sie muss in der Regel eine eindeutige und unmissverständliche Zuordnung ermöglichen und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Werk erfolgen. Eine Vereinbarung darüber kann entweder ausdrücklich oder schlüssig gemäß den üblichen branchenspezifischen Gepflogenheiten getroffen werden. Beispiel auf wko.at: Platzierung des Copyright-Vermerks rechts unter dem Bild:

Collage © Christian Vorhofer | WKO

KI-generierte Bilder

Künstliche Intelligenz (KI) kann keine Urheberschaft an Bildern beanspruchen. Es könnte jedoch eine Kennzeichnungsverpflichtung gemäß den Nutzungsbedingungen des jeweiligen KI-Tools bestehen. Interne Richtlinien zur Verwendung von KI sollten dabei berücksichtigt werden.

Richtlinien zum Einsatz von generativer KI in der Kommunikation

Bildrechtsverletzungen

Bei Verstößen gegen das Urheberrecht kann es zur Geltendmachung folgender Ansprüche kommen: Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung, Anspruch auf angemessenes Entgelt, Anspruch auf Schadenersatz und auf Herausgabe des Gewinnes in Frage. Ein unbefugter Eingriff in fremde Urheberrechte kann unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wir machen in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass es auch bei der Verwendung eines Bildes aus dem WKO DAM zu einer Verletzung von Urheberrechten kommen kann und Dritte Ansprüche geltend machen können − selbst wenn die Urheberrechtsverletzung für Verwender:innen nicht ersichtlich ist. Darum immer sicher gehen, dass das jeweilige Bild aus einer sicheren Quelle stammt und für den beabsichtigten Zusammenhang verwendet werden darf.

Achtung
Auch wenn kein Werk im Sinn des Urheberrechts vorliegt, kann die Übernahme einer fremden Leistung dennoch unzulässig sein. So kann diese Leistung z.B. durch das Marken- , Muster- und/oder Patentrecht geschützt sein oder deren Übernahme eine unlautere Nachahmung im Sinn des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb sein. Es besteht auch die Möglichkeit, dass eine Leistung durch mehrere Gesetze geschützt wird, z.B. eine originelle Marke durch das Urheber- und das Markenrecht. Die in ihren Rechten Verletzte können auch in diesen Fällen erfolgreich auf
  • Unterlassung,
  • Beseitigung,
  • Schadenersatz und
  • Urteilsveröffentlichung klagen!
Bildrechtsverletzungen

Nichtwissen schützt nicht!